Vorsicht vor alten Musterverträgen
Tipps zum Immobilienrecht: Passus Erfüllungssicherheit ist neu
(rgz-p). Private Bauherren, die seit dem 1. Januar 2009 einen Hausbauvertrag abgeschlossen haben, besitzen ein Anrecht auf eine so genannte Erfüllungssicherheit. „Darunter versteht man den Betrag, den ein Bauherr zurückhalten darf, um im möglichen Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens eine andere Firma mit der Fortführung des Baus beauftragen zu können”, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Gesetzlich sind hier fünf Prozent des Vergütungsanspruchs vorgesehen.
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2009 ist die Erfüllungssicherheit im Hausbauvertrag verankert. Daher Vorsicht vor alten Musterverträgen.
Doch Vorsicht. Häufig können mittlerweile die Formalitäten für den Erwerb eines schlüsselfertiges Hauses schon direkt online im Internet erledigt werden. Dort sind entsprechende Einheitsverträge hinterlegt, die ein Käufer nur noch herunter laden, ausfüllen und unterschreiben muss. Dabei kann man jedoch schnell an veraltete Textmuster geraten. „Der wichtige Faktor Erfüllungssicherheit ist dann in den meisten Verträgen noch gar nicht erwähnt”, warnt Verena Tiemann vor einer übereilten Vertragsabwicklung.
Gerade private Hauskäufer sollten keinesfalls auf diese Sicherheiten verzichten. „Hier muss ein Bauherr aufmerksam prüfen und unbedingt vor seiner Unterschrift die Erfüllungssicherheit in den Vertrag aufnehmen lassen”, rät Verena Tiemann. Eine vorherige ausführliche Beratung hinsichtlich der Vertragsdetails ist daher sehr zu empfehlen.
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